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Alkohol am Steuer: Schluss mit lustig

  • 05.02.2024

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Doch schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

 

Bei Fahrauffälligkeiten - wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren - drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

 

Sind Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Personen, die die Polizei so antrifft, müssen sich für mindestens sechs Monate von ihrem Führerschein verabschieden. Danach muss seine Rückgabe bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

 

Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer tabu. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein zu verlieren. Ab 1,6 Promille müssen auch Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen.

 

Nicht mit Versicherungsschutz spielen

 

Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz auswirken.

 

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.

 

Auch bei der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen.

 

Quelle; HUK-Coburg

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